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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Reich GmbH (AG B München HRB 210483)

 

 

Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen

§ 1 Anbieter; Geltungsbereich

Die Fa. REICH GmbH, Hechtseestr. 16, D-83022 Rosenheim, (AG B München HRB 210483) (hier: „REICH“) führt Online-Versteigerungen und Verkäufe im Namen und auf Rechnung von Dritten (hier: „Verkäufer“) durch und verkauft für diese gebrauchte Sachen und Immobilien.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von REICH regeln sämtliche die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und REICH einerseits sowie zwischen REICH und den Käufern bzw. Bietern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, andererseits (Verkäufer, Käufer bzw. Bieter gemeinsam oder einzeln werden im Folgenden auch als „Vertragspartner“ bezeichnet). Abweichende oder Widersprechende Bedingungen der Käufer und Bieter werden nicht Vertragsbestandteil.

 

§ 2 Registrierung; Vertragskonto

Ein registriertes und freigeschaltetes Vertragskonto ist zur Abgabe von von REICH als verbindlich angesehenen Erklärungen im Rahmen dieser AGB erforderlich. Jeder Vertragspartner muss sich zunächst bei REICH anmelden und wird von REICH registriert. 

Zur Anlage eines Vertragskontos hat der Vertragspartner die gem. der Eingabemaske erforderlichen Daten wahrheitsgemäß und umfassend anzugeben. Die Emailadresse wird durch die Betätigung eines übersandten Links, eine Mobiltelefonnummer durch die Eingabe eines per SMS übersandten Codes verifiziert, bevor das Vertragskonto freigeschaltet wird. REICH steht es frei, die Freischaltung ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Eine Freischaltung wird in jedem Fall verweigert bzw. nachträglich entzogen, wenn der Bieter (i) sich nicht mit der Geltung dieser AGB einverstanden erklärt bzw. wenn er ein erteiltes Einverständnis widerruft, (ii) Insolvenz- oder Eigenverwaltungsverfahren über das Vermögen des Bieters oder Käufers eröffnet oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wird und/oder (iii) Bestimmungen dieser AGB zuwider handelt.

Der Vertragspartner hat einen Benutzernamen und ein Passwort zu wählen und mit geeigneten Maßnahmen stets geheim zu halten. Der Vertragspartner darf Dritten weder Zugriff auf sein Benutzerkonto gestatten, noch Kenntnis von seinem Passwort vermitteln. Der Vertragspartner hat sein Benutzerkonto unverzüglich von REICH sperren zu lassen, wenn Unbefugte darauf Zugriff erhalten haben oder ein solcher Zugriff droht oder wahrscheinlich geworden ist.

 

§ 3 Versteigerung; Vertragsschluss

  1. Die Veröffentlichung der Auktions- und Verkaufsgegenstände über das Internet stellt lediglich einen unverbindlichen Onlinekatalog dar und ist als Einladung zur Abgabe verbindlicher Gebote für Sachen, Zusammenstellungen von Sachen oder Auktionsbündel aufzufassen. Daten, Bilder und Beschreibungen, insbesondere Angaben zu technischen Details, Abmessungen, Mengen o.Ä. sind unverbindlich und werden nicht Teil einer Vereinbarung über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. REICH übernimmt in keinem Fall eine Beschaffenheitsgarantie. Vor der Versteigerungsrunde besteht stets die Möglichkeit die Auktionsgegenstände bei REICH oder an einem von REICH mitgeteilten Ort zu besichtigen und deren Beschaffenheit genauestens zu prüfen.
  2. REICH veröffentlicht Termine, Besichtigungstermine und Versteigerungsrunden vorab, insbesondere auf der eigenen Webseite. Termine, Fristen und Auktionslaufzeiten richten sich allein nach der Systemzeituhr von REICH.
  3. Die Abgabe eines Gebotes ist ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot des Bieters für die in der Auktionsbeschreibung näher konkretisierte Sache, das von REICH als Vertreter des Verkäufers im Rahmen der jeweiligen Auktionsform oder im Freiverkauf binnen einer Annahmefrist von 10 Kalendertagen angenommen werden kann. Bietern ist es nicht gestattet, in einer Versteigerungsrunde mit mehreren Vertragskonten oder mittels eines Dritten Gebote abzugeben oder sich mit Dritten über Gebote entsprechend abzustimmen. REICH behält sich bis zum Zuschlag vor, angebotene Versteigerungssachen nach Beginn der Versteigerung zurückzuziehen und Gebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen; dieses Recht besteht nur bis zur Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung gem. Ziffer 3.5. dieser Bedingungen. Schließlich behält sich REICH vor, die Versteigerung ohne Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung zu schließen (§ 156 Satz 2, 2. Alt. BGB).
  4. Aufwärtsversteigerung
    In der Auktion wird eine jeweils aktuelle Restlaufzeit angezeigt, innerhalb deren der Bieter sein aktuelles Höchstgebot abgeben kann. Mit Abgabe eines nachfolgenden, höheren Gebots eines anderen Bieters während der Auktionslaufzeit erlischt das jeweils bis dahin höchste Gebot und verliert seine Gültigkeit (§ 156 Satz 2, 2. Alt. BGB). Erfolgt ein neues Höchstgebot weniger als 2 Minuten vor Ablauf der Auktionslaufzeit, verschiebt sich der Ablauf der Auktionszeitraum auf einen Zeitpunkt zwei Minuten nach der Abgabe dieses Höchstgebotes. Ein Höchstgebot erhält den „Zuschlag“ und gilt vom Verkäufer als gegenüber dem Bieter angenommen, wenn bis zum Ablauf der jeweils verlängerten zweiminütigen Auktionslaufzeit des aktuellen Höchstgebots kein nachfolgendes, höheres Gebot mehr eingeht.
  5. Abwärtsversteigerung
    In der Abwärtsversteigerung verringert sich der für den Auktionsgegenstand vorgegebene Auktionsstartpreis im bestimmten Takt um den je Takt vorgegebenen Teilbetrag. Der Verkäufer nimmt das erste von einem Bieter abgegebene Angebot zu dem im Moment der Gebotsabgabe geltenden Auktionspreis an. Mit Entgegennahme des ersten Gebots ist die Auktion beendet.
  6. Eine von REICH nach Beendigung der Auktion versandte Email-Bestätigung gilt als Ausrufen des „Zuschlags“ im Sinne des § 156 Satz 1 BGB.
  7. Liegt das höchste Gebot, bzw. bei der Abwärtsversteigerung das Gebot, unter dem von REICH vor dem Ausrufen der Auktion bestimmten Mindestpreis oder hat REICH den Zuschlag aus sonstigen Gründen ausdrücklich unter Vorbehalt erteilt, so kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn REICH ausdrücklich erklärt, dass der Verkäufer auch zu dem Betrag des zu niedrigen Gebots verkauft bzw. den Vorbehalt fallen lässt. Das Versenden einer das Gebot wiederholenden Rechnung für den Auktionsgegenstand gilt als Erklärung des Wegfalls des Vorbehalts. Hat REICH innerhalb von 10 Werktagen nach Ende der Versteigerung keinen Wegfall des Vorbehalts erklärt, so gilt der Zuschlag als nicht erteilt.

 

§ 4 Gewährleistungsausschluss

Alle Gegenstände werden in ihrem aktuellen Zustand verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. Der Gewährleistungsausschluss nach Satz 1 gilt nicht, sofern ein Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde. Es gilt § 3 Abs. (1).

 

§ 5 Gefahrübergang

Mit der Übergabe des Kaufgegenstands an den Käufer oder einen von ihm bestimmten Dritten oder im Falle der Versendung an den Käufer im Moment der Übergabe an die Transportperson oder den Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§§ 446, 447 BGB). Der Käufer hat den Kaufgegenstand in der jeweils angegebenen Abholzeit in Besitz  zu nehmen. Geschieht das nicht, kommt der Käufer mit Ablauf der Abholzeit mit der Annahme des Auktionsgegenstands in Verzug; mit Eintritt in den Verzug geht die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

 

§ 6 Auktionsprovision; Zahlbeträge; Nettopreise; Aufrechnung

  1. Der Höchstbietende (Käufer) zahlt an REICH neben dem von REICH für den Verkäufer in dessen eigenem Namen und auf dessen Rechnung als Vorkasse-Zahlung entgegengenommenen Kaufpreises für den Kaufgegenstand ein Aufgeld in Höhe von 18% des den Zuschlag erhaltenden letzten Höchstgebots, wenn nicht in der Auktionsbeschreibung ein abweichendes Aufgeld angegeben wurde. Auf das Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erhoben.
  2. Auf Anfordern des Verkäufers wird REICH in dessen Namen auch die auf den Kaufpreis anfallende Umsatzsteuer fordern.
  3. Käufer aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern) müssen eine zusätzliche Sicherheit in Höhe des jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes an REICH zu zahlen. Diese Sicherheit wird dem Käufer unverzüglich erstattet, sobald zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass der Kaufgegenstand die EU-Staaten verlassen hat. Hierzu ist REICH die Urschrift der ausgefüllten und mit einem Stempel vom Grenzzollamt der EU versehenen Ausfuhrerklärung vorzulegen. Nach Erhalt des Formulars wird die Sicherheit unmittelbar an den Käufer erstattet.
  4. Der Kaufpreis ist im Zeitpunkt des Zuschlags sofort fällig, bei einem Zuschlag unter Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts. Der Kaufpreis ist ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Treuhandkonto von REICH zu zahlen.

 

§ 7 Aufrechnungssperre; elektronische Rechnung

  1. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.
  2. REICH versendet Rechnungen im Dateiformat PDF per Email. Der Rechnungsempfänger erhält keine Papierrechnungen. Dem als Unternehmer tätigen Rechnungsempfänger ist bekannt, dass er nach § 14 Abs. 1 UStG die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung und ihre Lesbarkeit gewährleisten muss.

 

§ 8 Abholung; Versendung; Zurückbehaltung

  1. REICH stellt den gekauften Auktionsgegenstand (Kaufgegenstand) nach vollständiger Zahlung des Gesamtpreises und eventueller Nebenleistungs- und/oder Verzugskosten zur Abholung an dem in der Auktionsbeschreibung festgehaltenen Abholungsort zur Verfügung. Der Käufer hat diesen binnen 10 Werktagen (Montag bis Freitag) abzuholen. Holt der Käufer den Kaufgegenstand nicht persönlich ab, hat der dem Abholungsboten eine urschriftliche Vollmacht mit unterschriebenen Kopien der Vor- und Rückseite des Personalausweises oder des Reisepasses des Käufers zur Abholung mitzugeben. Abholende haben den Weisungen des REICH-Personals am Abholungsort Folge zu leisten.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung gem. Satz 1 oder anderer offener Forderungen von REICH gegenüber dem Käufer kann REICH die Herausgabe des Kaufgegenstands verweigern (Zurückbehaltungsrecht).
  3. Eine Zerlegung, Demontage und Versandverpackung erfolgt, auch wenn Sie durch REICH oder von durch REICH beauftragten Dritten durchgeführt wird, stets in der Verantwortung des Käufers sowie auf dessen Kosten und Risiko. Entstehen bei diesen Tätigkeiten schuldhaft Schäden am Eigentum Dritter, haftet hierfür der Käufer, er stellt REICH insofern auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei.
  4. REICH übernimmt keine Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers, Mieters oder Pächters an Abholungsorten, die im Abholungszeitpunkt nicht im Eigentum von REICH bestehen oder die REICH nicht gemietet oder gepachtet hat.
  5. REICH wird den Kaufgegenstand auf Verlangen des Käufers hin an einen anderen Ort als den Abholungsort versenden. Die Verpackung, Verladung und der Transport erfolgen im Auftrag und in der Verantwortung des Käufers, unabhängig davon, ob sie durch REICH oder Dritte ausgeführt werden. Ein Verschulden bei der Ausführung dieser Tätigkeiten ist somit dem Käufer wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 278 BGB). Die Gefahr geht, insoweit abweichend von § 447 BGB), bereits mit der Anzeige der Abholbereitschaft gem. Abs. (1) auf den Käufer über.

 

§ 9  Rechte bei Zahlungs- und Annahmeverzug

  1. Zahlt der Käufer den Gesamtpreis mit Nebenleistungs- und/oder Verzugskosten nicht spätestens bis zum Ende des Abholungszeitraums des Kaufgegenstands gemäß § 9 Abs. (1) oder innerhalb einer dem Käufer gesetzten, angemessenen Nachfrist, ist REICH ohne weitere Ankündigung berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und einen entstandenen oder entstehenden Schaden (z. B. geminderten Verwertungserlös aus Zweitverwertung) unter Vorbehalt anderer Rechte ersetzt zu verlangen. REICH kann den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers einlagern oder einlagern lassen.
  2. Die Pflicht des Käufers zur Zahlung des durch die Vermittlungsleistung von REICH entstandenen Aufgelds bleibt auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzuges oder bei nicht abgeholtem bzw. nicht rechtzeitig abgeholtem Kaufgegenstand unberührt.

 

§ 10 Haftung

  1. REICH wie auch der Verkäufer schließen für die angebotenen Verkaufsgegenstände jede Haftung aus. Hiervon ausgenommen ist jeweils die Haftung für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Eine Schadensersatzpflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. REICH gewährleistet für seine Webseite und die online durchgeführten Auktionen lediglich die jederzeitige Verfügbarkeit am Punkt der Übergabe an den Netzprovider, also für das eigene Netzwerk bis hin zum Netzanschlusspunkt. Bei Unterbrechung oder Nichtverfügbarkeit einer Auktion aus technischen oder rechtlichen Gründen, Fehlfunktionen der Übertragungstechnik, des Netzes, der Server, der Software, Verlust oder Unvollständigkeit sowie Verzögerung von Angebotsdaten und/oder sonstigen Gründen außerhalb des Einflussbereichs von REICH (höhere Gewalt) ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Treten Schäden bei von REICH beauftragten Dienstleistern auf, deren Leistungsstörung für den Schadenseintritt ursächlich ist, wird REICH von Ansprüchen Dritter frei, indem REICH Ansprüche gegenüber diesem Dienstleister an den Dritten abtritt.
  3. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verkäufer wie auch gegen REICH beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, die in Abs. (1) genannten Ansprüche bleiben davon unberührt.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand geht erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit REICH auf den Käufer über.

 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es wird die ausschließliche Anwendung des materiellen Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart.
  2. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von REICH.